Rz. 90

Anders als bei der erbrechtlichen Lösung (siehe Rdn 82>) kommt es bei der güterrechtlichen Abwicklung des Erbfalls aus steuerlicher Sicht bei der Berechnung zu keinen Abweichungen von den zivilrechtlichen Regeln nach den §§ 1373 ff. BGB.

So greift etwa die Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB und es kommt nicht zu einer Deckelung auf den Steuerwert i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 5 ErbStG. Leistet der Erbe an Erfüllungs statt an den überlebenden Ehegatten statt der Geldforderung, z.B. ein Grundstück, wird dessen Verkehrswert (und nicht der steuerliche Wert) zugrunde gelegt.

 

Rz. 91

Wie im Rahmen der Berechnung des (fiktiven) Zugewinnausgleichsanspruchs i.S.d. § 5 Abs. 1 ErbStG erlischt beim Ausgleich des Zugewinns nach § 5 Abs. 2 ErbStG eine auf einen anrechenbaren Vorausempfang i.S.d. § 1380 BGB entrichtete Schenkungsteuer mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) und führt zu einer nachträglichen Änderung des Schenkungsteuerbescheids gem. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO.

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