Rz. 57
Die Pflichtteilszahlung selber stellt für den Empfänger gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG stets einen erbschaftsteuerbaren Erwerb dar. Eine Einkommensbesteuerung kommt nicht in Betracht.
Rz. 58
Zinsen, die auf den Pflichtteilsanspruch gezahlt werden, sind vom Pflichtteilsgläubiger gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern.[48] Wie bei der Pflichtteilslast selber (siehe Rdn 56>) kommt eine Absetzbarkeit der gezahlten Zinsen im Rahmen der Einkommensbesteuerung beim Erben als Werbungskosten oder Betriebsausgaben nicht in Betracht.
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