Rz. 153

Die vom Erben gezahlte Abfindungssumme ist (weiterhin) als Nachlassverbindlichkeit i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG abzugsfähig, wirkt also erwerbsmindernd.[125] Im Rahmen des § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG, also der Abzugsfähigkeit von Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen, liegt ebenfalls eine korrespondierende Besteuerung vor, da § 3 ErbStG eine entsprechende Steuerbarkeit des Erwerbers vorsieht.

Die Erbschaftsteuer für die dem Erbprätendeten gezahlte Abfindung entsteht gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. f ErbStG mit dem Zeitpunkt der Erklärung über das Nichtgeltendmachen. Der Zeitpunkt der Erfüllung der Abfindung ist dagegen unbeachtlich.[126]

 

Rz. 154

Ähnlich wie im Rahmen der Geltendmachung im Pflichtteilsrecht kann daher auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer Einfluss genommen bzw. ein zeitverzögerter Erwerb gestaltet werden. Auf diese Weise lässt sich in Einzelfällen eine Berücksichtigung früherer Erwerbe des Erblassers an den weichenden Erbprätendenten i.S.d. § 14 ErbStG vermeiden, mithin "frischer" Freibetrag generieren.

Bei einer Abfindung, die den wirtschaftlichen Wert der Erbschaft erheblich übersteigt, kann eine freigiebige Zuwendung an den Ausschlagenden i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorliegen. Steuerpflichtig ist in diesem Fall der Mehrwert, der sich nicht nach steuerlichen, sondern nach bürgerlich-rechtlichen Bewertungsmaßstäben ermittelt.[127]

[126] RFH v. 26.1.1934 – Ve A 1037/31, RStBl 1934, 444.
[127] Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Gottschalk, ErbStG, § 3 Rn 335.

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