Rz. 47

Zivilrechtlich steht es dem Pflichtteilsberechtigten frei, seinen Anspruch nur teilweise oder sukzessive geltend zu machen. In Betracht kommt etwa eine Beschränkung auf die Höhe des Steuerfreibetrages oder die Erhebung einer Teilzahlungsklage neben der gerichtlichen Geltendmachung der Auskunftsstufe. So kann etwa die notwendige Liquidität für ein streitiges Verfahren geschaffen werden.

 

Rz. 48

Grundsätzlich ist auch bei einer Teilgeltendmachung der volle Nominalwert beim Pflichtteilsberechtigten gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu versteuern. Allerdings löst die Teilgeltendmachung nicht zwingend die Fiktion der Vollgeltendmachung i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ErbStG aus. Gibt der Pflichtteilsberechtigte vor oder bei Geltendmachung eine abschließende und zwingende Erklärung ab, ob und in welcher Höhe er seinen Anspruch verfolgt, wird für Zwecke der Erbschaftsteuer nur der geltend gemachte Teilbetrag berücksichtigt.[39] Wird eine solche Erklärung seitens des Pflichtteilsberechtigten nicht abgegeben oder schweigt er schlichtweg, fließt die gesamte Pflichtteilsforderung in die Bemessungsgrundlage ein.[40]

[40] Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Gebel, ErbStG, § 3 Rn 227.

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