Rz. 221

Als erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb von Todes wegen gilt jeder Vermögensvorteil, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tod von einem Dritten unmittelbar erworben wird, § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Der Vermögensvorteil wird außerhalb des Erbrechts (mithin nicht im Rahmen der Erbfolge oder durch Vermächtnis) im Wege eines Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall gemäß §§ 328, 331 BGB erworben.

 

Rz. 222

Erwirbt der begünstigte Dritte gegenüber dem vom Erblasser Verpflichteten einen Anspruch auf Auflassung eines Grundstücks als Vermögensvorteil i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, ist dieser nach § 1 Nr. 2 GrEStG grundsätzlich steuerbare Erwerb nach § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Hat allerdings der Erwerber eine Gegenleistung zu erbringen, liegt in Höhe des Entgelts (sofern keine anderen, z.B. personenbezogenen Grunderwerbsteuerbefreiungen, vorliegen, siehe dazu Rdn 51 ff.>) ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang vor.[175]

[175] Pahlke, GrEStG, § 3 Rn 119.

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