Rz. 220

Der Erwerb eines Grundstücks durch Schenkung von Todes wegen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 ErbStG ist nach § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Die Grunderwerbsteuerfreiheit greift allerdings nicht, soweit der Erwerber für die Grundstückszuwendungen eine Gegenleistung zu erbringen hat oder diese in Erfüllung einer Verbindlichkeit erfolgt. Der entsprechende entgeltliche Anteil unterfällt dann nicht der Befreiung des § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG.[174]

[174] Hofmann, GrEStG, § 3 Rn 14.

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