Rz. 38

Für Leistungen (Erfüllung oder Abfindung) auf den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch durch dritte Personen, die weder Pflichtteilsschuldner noch vertraglicher Abfindungsschuldner sind, ist für das steuerliche Zuwendungsverhältnis – also insbesondere für den Freibetrag (siehe § 5 Rdn 1>) – das Verhältnis zwischen Leistungsempfänger und Erblasser maßgeblich. Das steuerliche Zuwendungsverhältnis bleibt mithin von der Person des Leistenden unberührt.

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