Rz. 65

Hat der Erbe die Erbschaft angenommen oder läuft die Ausschlagung (z.B. wegen Fristversäumnisses i.S.d. § 1943 BGB) leer, ist bei ihm die Erbschaftsteuer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bereits entstanden. Die entsprechende Steuerschuld bleibt dann endgültig bestehen, auch wenn der Erbe nachträglich auf das Erbe verzichtet oder dieses im Wege des Erbschaftskaufs (§§ 2371 ff. BGB) veräußert. Beim Verzicht handelt es sich um eine steuerpflichtige Zuwendung an den Empfänger, so dass zwei steuerpflichte Erwerbe vorliegen: ein erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb beim Erben und ein schenkungsteuerpflichtiger Erwerb beim Begünstigten des Verzichts. Hieran ändert sich auch nichts, wenn der Begünstigte im Falle einer wirksamen Ausschlagung gem. § 1942 BGB Erbe geworden wäre.

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