Rz. 15

Auch ein zivilrechtlich gem. §§ 195, 199 BGB verjährter Pflichtteilsanspruch kann (noch) geltend gemacht werden.[14] Der Erbe ist nämlich nicht verpflichtet, die Einrede der Verjährung i.S.d. § 214 Abs. 1 BGB zu erheben. Das Steuerrecht folgt insoweit dem Zivilrecht. Dies gilt auch dann, wenn Erbe und Pflichtteilsberechtigter eine zivilrechtlich wirksame (z.B. mündliche) Verjährungsabrede treffen.

 

Hinweis

Der Erbe kann also grundsätzlich auch einen nach der zivilrechtlichen Verjährung geltend gemachten und erfüllten Pflichtteilsanspruch i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG erwerbsmindernd in Abzug bringen. Dies gilt allerdings nicht bei Konfusion (siehe Rdn 16 ff.>).

[14] Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Gebel, ErbStG, § 10 Rn 183; dies ergibt sich auch aus BFH v. 5.2.2020 – II R 1/16, BStBl II 2020, 1496.

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