a) Pflichtteil als Werbungskosten, Betriebsausgabe oder außergewöhnliche Belastung

 

Rz. 56

Die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs ist für den Erben und den Pflichtteilsberechtigten grundsätzlich einkommensteuerneutral. Insbesondere mindert die Zahlungsbelastung nicht die ertragsteuerlichen Einkünfte oder stellt einkommensteuerrelevante Werbungskosten, Betriebsausgaben oder außergewöhnliche Belastungen dar.[47]

[47] Zum Vermächtnis: BFH v. 20.7.2010 – IX R 29/09 und 30/09, BFH/NV 2010, 2257 und 2259.

b) Behandlung der (Verzugs-)Zinsen

 

Rz. 57

Die Pflichtteilszahlung selber stellt für den Empfänger gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG stets einen erbschaftsteuerbaren Erwerb dar. Eine Einkommensbesteuerung kommt nicht in Betracht.

 

Rz. 58

Zinsen, die auf den Pflichtteilsanspruch gezahlt werden, sind vom Pflichtteilsgläubiger gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern.[48] Wie bei der Pflichtteilslast selber (siehe Rdn 56>) kommt eine Absetzbarkeit der gezahlten Zinsen im Rahmen der Einkommensbesteuerung beim Erben als Werbungskosten oder Betriebsausgaben nicht in Betracht.

[48] Roth, RNotZ 2013, 210.

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