Rz. 7

Der Betreute wird nach § 53 Abs. 1 ZPO n.F. grundsätzlich prozessfähig sein und bleiben. Da dies den allgemeinen Regeln und Grundsätzen entspricht, ist dieser Absatz rein deklaratorisch.[12] Der Betreute kann – vorbehaltlich der Geschäftsfähigkeit und dem Fehlen eines Einwilligungsvorbehaltes – eine Klage erheben, verklagt werden und am Prozess teilnehmen. Im Anwaltsprozess ist er der Ansprechpartner des Rechtsanwaltes; in seinem Aufgabenkreis tritt der Betreuer neben den Betreuten, so dass der Rechtsanwalt unter Umständen zwei Weisungsgeber hat.

 

Rz. 8

Sollte der Betreute geschäftsunfähig oder und ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet sein, hat das Gericht den Mangel der Prozessfähigkeit gem. § 56 Abs. 1 ZPO unverändert von Amts wegen zu berücksichtigen.[13]

[12] Gottwald, FamRZ 2022, 331, 332.

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