Rz. 13

Damit der Betreute durch die Betreuung und den Betreuer effektiv geschützt wird,[18] sollen einem Betreuer Abschriften von zugestellten Dokumenten zugesandt werden, § 170a Abs. 1 BGB n.F. Gottwald weist zutreffend darauf hin, dass dem Gericht und auch der Gegenseite nicht bekannt sein muss, dass eine Betreuung besteht und daher der Schutz unvollkommen ist.[19] Nicht zuzustellende Dokumente erhält der Betreuer nicht, wenn er nicht die Vertretung anzeigt oder eine Ausschließlichkeitserklärung abgibt. Es kann also sein, dass er nach der Klage nicht mehr informiert wird.

 

Wichtige Regelung

Der Betreuer erhält Abschriften von zuzustellenden Dokumenten, § 170a Abs. 1 ZPO n.F.

 

Rz. 14

Nach einer Ausschließlichkeitserklärung soll der Betreute weiter informiert sein. Dafür ordnet § 170a Abs. 2 BGB n.F. an, dass er Abschriften erhält. Entsprechendes wird in § 6 VwZG n.F. für das Verwaltungsverfahren geregelt.[20]

 

Wichtige Regelung

Der Betreute erhält Abschriften von zuzustellenden Dokumenten, § 170a Abs. 2 ZPO n.F., wenn er prozessunfähig oder durch eine Ausschließlichkeitserklärung dem gleichgestellt ist.

 

Rz. 15

Eine Klage ist weiter an den Betreuten zuzustellen, § 170 Abs. 1 S. 1 ZPO n.F. Anderes gilt nur bei Geschäftsunfähigkeit oder einem Einwilligungsvorbehalt.[21] Entsprechend kann der Betreute grundsätzlich weiter Klagen selbst erheben.

Nach der Gesetzesbegründung kann ein Gericht bei der Nennung eines Betreuers in einem verfahrenseinleitenden Schriftstück davon ausgehen, dass dessen Aufgabenkreis betroffen ist, wie bei der Angabe eines Prozessbevollmächtigten in einer Klageschrift, § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO. Das Risiko der unwirksamen Zustellung trägt der Kläger.[22] Eine entsprechende Risikoverteilung gelte nach der Gesetzesbegründung auch bei § 170a ZPO n.F. für den Aufgabenkreis des Betreuers.

[18] Schnellenbach/Normann-Scheerer/Loer, BtPrax 2021, 83, 86.
[19] Gottwald, FamRZ 2022, 331, 333.
[20] Schnellenbach/Normann-Scheerer/Loer, BtPrax 2021, 83, 87.
[21] Gottwald, FamRZ 2022, 331, 333.
[22] BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 451 mit Bezug auf BGH – VIII ZR 22/10, NJW-RR 2011, 997.

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