Rz. 69

Die außergerichtliche Vertretung ist eine Angelegenheit, unabhängig davon, wie lange sie andauert.[11]

 

Rz. 70

Wird nachfolgend Klageauftrag erteilt, gilt für den Klageauftrag neues Recht, wenn zwischenzeitlich eine Gesetzesänderung in Kraft getreten ist.[12] Das gilt auch bei einem bedingten Klageauftrag (s.o. Rdn 11).

[11] BGH NJW 1995, 1431.

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