Rz. 178
Der Widerspruch gegen einen Mahnbescheid zählt noch zum Mahnverfahren. Das nachfolgende streitige Verfahren (Klageverfahren) ist dagegen eine gesonderte Angelegenheit (§ 17 Nr. 2 RVG), so dass hier ein Wechsel des Gebührenrechts eintreten kann. Siehe → Mahnverfahren.
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