Rz. 169

Verwaltungsverfahren und Nachprüfungsverfahren sind zwei verschiedene Angelegenheiten (§ 17 Nr. 1a RVG). Ist der der Auftrag für das Verwaltungsverfahren vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt worden, gilt ungeachtet dessen für das Nachprüfungsverfahren neues Recht, wenn der Auftrag für das Nachprüfungsverfahren erst ­danach erteilt worden ist.

 

Rz. 170

 

Beispiel:

Der Anwalt ist im September 2020 im Verwaltungsverfahren beauftragt worden. Nach Erlass des Bescheids im Januar 2021 erhält er den Auftrag für das Widerspruchsverfahren.

Die Geschäftsgebühr des Verwaltungsverfahrens (Nr. 2300 VV RVG) richtet sich nach den Gebührenbeträgen des § 13 RVG a.F.; die Geschäftsgebühr des Widerspruchsverfahren richtet dagegen bereits nach den Gebührenbeträgen des § 13 RVG n.F. Angerechnet (Vorbem. 2.3 Abs. 4 VV RVG) wird die hälftige Geschäftsgebühr nach den alten Gebührenbeträgen.

 

Rz. 171

Siehe auch → Anrechnung.

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