Rz. 101

Hatte der Anwalt den Auftrag zur Einleitung eines Mahnverfahrens vor dem 1.1.2021 erhalten und den Auftrag zur Durchführung des streitigen Verfahrens nach dem 31.12.2020, gilt für das Mahnverfahren altes Recht und für das streitige Verfahren neues Recht, da es sich um zwei verschiedene Angelegenheiten handelt (§ 17 Nr. 2 RVG). Das gilt auch dann, wenn der Anwalt schon zusammen mit dem Auftrag für das Mahnverfahren den Auftrag erhält, bei Einlegung eines Widerspruchs oder Einspruchs das streitige Verfahren durchzuführen. Es handelt sich insoweit um einen bedingten Auftrag s.o. Rdn 11 ff.

 

Rz. 102

 

Beispiel:

Im Dezember 2020 erhält der Anwalt den Auftrag für ein Mahnverfahren über 7.500,00 EUR. Er wird auch schon mit dem streitigen Verfahren für den Fall beauftragt, dass der Antragsgegner Widerspruch einlegt. Der Antragsgegner legt im Januar 2021 Widerspruch ein. Nach Abgabe an das zuständige LG wird mündlich verhandelt.

Die Tätigkeit im Mahnverfahren richtet sich nach altem Recht. Die Tätigkeit im streitigen Verfahren ist dagegen nach neuem Recht abzurechnen. Angerechnet wird der Betrag nach altem Recht → Anrechnung.

I. Mahnverfahren

 
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV RVG (Wert: 7.500,00 EUR)   456,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG   20,00 EUR
  Zwischensumme 476,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG   90,44 EUR
  Gesamt   566,44 EUR

II. Streitiges Verfahren

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 7.500,00 EUR)   652,60 EUR
2. anzurechnen gem. Anm. zu Nr. 3305 VV RVG, 1,0 aus 7.500,00 EUR   – 456,00 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 7.500,00 EUR)   602,40 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG   20,00 EUR
  Zwischensumme 819,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG   155,61 EUR
  Gesamt   974,61 EUR

Siehe auch → Vollstreckungsbescheid.

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