Rz. 97

Wenn man sich bereits ein Kartenlesegerät für Kreditkarten angeschafft hat, spricht auch nichts dagegen, dieses zusätzlich für EC-Kartenzahlungen zu nutzen. Hierfür sind jedoch gesonderte Verträge erforderlich. Auch hierfür entstehen Ihnen Kosten, die jedoch deutlich unter einem Kreditkartendisagio mit ca. 0,3 % liegen. In Zeiten des "bargeldlosen" Einkaufens erleichtern Sie jedoch Ihrem Mandanten die sofortige Zahlung seiner Rechnung erheblich.

 

Rz. 98

In Zeiten der Internationalisierung der Mandantschaft kommt es immer häufiger vor, dass ein Mandant im Ausland sitzt, ein rechtliches Problem in Deutschland hat und eine Beratung via Skype oder Telefonkonferenz wünscht. Da meist eine rasche Vorauszahlung des Vorschusses erforderlich ist, um nicht ggfs. auf den Kosten der Beratung sitzen zu bleiben, hat sich hier eine PayPal-Zahlung bewährt.

Ursprünglich würde PayPal für Onlineverkäufe entwickelt. Das PayPal-Konto ist dabei ein virtuelles Konto: Die Identität des PayPal-Kontos wird durch die E-Mail-Adresse des PayPal-Mitglieds definiert, es gibt also keine eigene Kontonummer. Insbesondere Mandanten aus dem Ausland wollen aus Sicherheitsgründen nicht einfach ihre Kontoverbindung preisgeben.

Mit dem Konto können Zahlungen an Dritte ausgeführt und Zahlungen von Dritten empfangen werden. Dabei fungiert PayPal als Dienstleister für den Transfer. Ihr Anwalt benötigt daher auch ein eigenes PayPal-Konto zum Empfang der Zahlungen.

Ein elementarer Vorteil von PayPal ist es, dass via PayPal getätigte Zahlungen sofort dem Zahlungsempfänger gutgeschrieben werden und somit z.B. die sonst üblichen Banklaufzeiten einer Überweisung aus dem Ausland entfallen.

Für die Bezahlung fallen beim Mandanten keine Gebühren an, für den "Dienstleister" Anwalt entstehen dagegen Kosten von ca. 1,9 % + 0,35 EUR pro Transaktion, die natürlich auch als Betriebskosten abgesetzt werden dürfen.

 
Hinweis

Bereits unter Rdn 96 wurde die Buchung eines Disagios behandelt. Das Kreditkartendisagio enthält Umsatzsteuer i.H.v. 19 %, die gesondert ausgewiesen wird und daher auch als Vorsteuer gezogen werden kann.

Die PayPal-Gebühr weist eine Umsatzsteuer nicht aus, so dass hier die Buchung als "Bankgebühren" ohne Umsatzsteuer erfolgen muss (eine Ziehung der Vorsteuer ist hierbei nicht möglich).

 

Rz. 99

Der ab 13.1.2018 neu geltende § 270a BGB enthält übrigens keine ausdrückliche Regelung zu Zahlungsdiensten wie PayPal. Insoweit dürfte hier nach dem Gesetz auch zukünftig eine Weiterberechnung an den Mandanten möglich sein.

Zeitgleich wurden jedoch die AGBs von PayPal zum 9.1.2018 geändert, die es den Händlern (Dienstanbieter) verbieten, für die Nutzung von PayPal Aufschläge zu verlangen.

Auch unter Servicegesichtspunkten sollte hier von der Weiterberechnung der Kosten Abstand genommen werden.

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