Rz. 87

Bis zum Urteil des BGH v. 16.4.2002 – XI ZR 375/00 – (herunterzuladen unter www.bundesgerichtshof.de) war es in der Anwaltschaft sehr umstritten, ob Kreditkarten unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten akzeptiert werden können.

Dies lag insbes. daran, dass die VIII. Kammer des BGH mit Urt. v. 2.5.1990 das Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen als Forderungskauf eingestuft hatte. Nach § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO a.F. war es jedoch RA grds. nur möglich, Forderungen an RA abzutreten, es sei denn, die Forderung war rechtskräftig festgestellt, ein erster Vollstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen und der RA hatte die ausdrückliche schriftliche Einwilligung zur Abtretung an einen Nichtjuristen.

Mit dem oben zitierten Urt. v. 16.4.2002 gab jedoch der BGH seine frühere Rechtsauffassung auf und stufte das Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen als abstraktes Schuldversprechen ein. Somit lag keine Forderungsabtretung in Erfüllung eines Forderungskaufs vom Vertragsunternehmen an die Kreditgesellschaft mehr vor. Die Kreditkartengesellschaft benötigt diese Forderung auch gar nicht, weil sie ohnehin einen Aufwendungsersatz gem. §§ 675, 670 BGB gegen den Karteninhaber hat.

Somit war die berufsrechtliche Hürde für RA genommen und der Einsatz von Kreditkartengeräten möglich.

 

Rz. 88

Bedenken könnten sich lediglich noch dahingehend ergeben, dass eine mögliche Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch die Übertragung der Mandantendaten bei der Zahlungstransaktion vorliegen könnte. Grds. umfasst die Verschwiegenheitspflicht allein auch schon die Information, ob eine Person überhaupt Mandant ist. Da der Mandant jedoch seine Kreditkarte zur Zahlung nutzt, willigt er somit dieser Informationspreisgabe vorbehaltslos ein. Es liegt also auch kein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht vor.

 

Rz. 89

 

Praxistipp:

Um ganz sicherzugehen, sollte man dennoch eine kurze Anfrage an die örtliche Rechtsanwaltskammer stellen, ob es berufsrechtliche Bedenken gegen die Akzeptanz von Kreditkarten gibt unter Hinweis auf das oben zitierte Urteil.

 

Rz. 90

Muster 3.2: Anfrage Rechtsanwaltskammer Kreditkartenzahlung

 

Muster 3.2: Anfrage Rechtsanwaltskammer Kreditkartenzahlung

An die Rechtsanwaltskammer

Berufsrechtliche Anfrage wegen der Einführung von Kreditkartenzahlungen

Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen,

unter Hinweis auf das BGH-Urt. v. 16.4.2002 – XI ZR 375/00 – fragen wir höflichst an, ob es von Ihrer Seite aus berufsrechtliche Bedenken gegen die Einführung von Kreditkartenzahlungen gibt.

Für eine kurze schriftliche Antwort wären wir dankbar.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

Rechtsanwalt

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