Rz. 60
Fall 9:
Der Italiener I lebt und verstirbt an seinem Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Italien. Er hinterlässt neben Vermögen in Italien auch ein Grundstück in Deutschland. Die Erben wollen das Grundstück umschreiben lassen
Hinweis
Italienisches IPR: Die Erbfolge richtet sich nach der Staatsangehörigkeit (weitere Bestimmungen fehlen).
aa) Bisherige Rechtslage
Rz. 61
Das italienische Recht unterschied in der Erbfolge nicht zwischen Grund- und anderem Vermögen (insofern stimmte das italienische bisherige Recht mit dem deutschen bisherigen Recht überein). Es kam deshalb nicht zur Nachlassspaltung, italienisches Recht beherrschte auch die Erbfolge in das deutsche Grundstück (es blieb also bei der einheitlichen Vererbung durch nur ein anwendbares Recht). Der deutsche Erbschein (Zuständigkeit des deutschen Gerichts nach §§ 105, 343 Abs. 3 FamFG) wies also die Erbfolge (einheitlich) nur nach italienischem Erbrecht aus.
bb) Rechtslage unter Anwendung der ErbVO
Rz. 62
Italienisches Recht ist für die Erbfolge in das gesamte Vermögen berufen; die ausschließliche Zuständigkeit für das ENZ liegt allein bei den italienischen Gerichten (zur Zuständigkeit nach §§ 105, 343 Abs. 3 n.F. FamFG für den Erbschein siehe Rn 25).
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