Rz. 8

Da keine Rechtswahl getroffen wurde, ist das anwendbare Recht über Art. 21 ErbVO (allgemeine Kollisionsnorm) zu bestimmen. Nach Art. 21 ErbVO kommt es auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt an. Der Erblasser hatte den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, es ist also deutsches Recht berufen und zwar hinsichtlich des gesamten Nachlasses (weltweit, nicht nur hinsichtlich des Nachlasses in den Mitgliedstaaten).

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