Rz. 58

Hier erfolgt im Hinblick auf die Münzsammlung keine teilweise Rückverweisung auf das deutsche Recht, da das französische IPR nur für Grundstücke eine Sonderregel vorsieht, aber für sonstige Gegenstände (bewegliches Vermögen) keine Ausnahme vom Grundsatz (Wohnsitz) bestimmt. Erbstatut war also insoweit französisches Recht. Der deutsche Erbschein wies also zwei unterschiedliche Erbfolgen aus – einerseits nach deutschem Erbrecht im Hinblick auf den unbeweglichen Nachlass in Deutschland, andererseits nach französischem Erbrecht im Hinblick auf den beweglichen Nachlass in Deutschland (auch, sofern der Erbschein gem. § 2369 BGB auf das Vermögen in Deutschland beschränkt wurde).

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