Rz. 153

Für die Streitwertfestsetzung im Rahmen einer Auskunfts- bzw. Stufenklage gelten folgende Grundsätze:

Der Streitwert für die Auskunftsklage steht gem. § 3 ZPO im Ermessen des Gerichts, das sich zunächst an dem Informationsinteresse des Klägers im Zeitpunkt der Klageeinreichung[132] orientieren muss. Die Gerichte setzen hier – regional unterschiedlich – zwischen 1/10 und ¼ des Wertes des zu erwartenden Leistungsanspruchs an. Als Faustregel gilt: je geringer die Kenntnis des Klägers über die zur Bezifferung des Anspruchs ist, desto höher ist die Quote anzusetzen.

 

Rz. 154

Will hingegen der Beklagte gegen eine Verurteilung zur Auskunft Berufung einlegen, gilt für ihn ein anderer Streitwert, weil er nicht ein Angriffs-, sondern ein Verteidigungsinteresse hat.[133] Dieses bemisst sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, der für ihn mit der Auskunftslegung verbunden ist.[134] Die Kosten für Hilfspersonen sind zu berücksichtigen, wenn deren Zuziehung notwendig war.[135] Das wird man bei umfangreichen Rechenschaftsberichten oder Bestandsverzeichnissen eines Bevollmächtigten, der sich im Rahmen eines Auftragsverhältnisses bewegt, annehmen dürfen. Der unentgeltlichen Tätigkeit steht insoweit ein weit auszulegender Erstattungsanspruch hinsichtlich der notwendigen Aufwendungen gem. § 670 BGB zur Seite. Allerdings scheitert die Berufung gegen ein zusprechendes Auskunftsurteil nicht selten an der nicht erreichten Berufungssumme, die gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nur 600 EUR beträgt.

Hierzu hat der BGH[136] im Zusammenhang mit einer Auskunftspflicht des Testamentsvollstreckers jüngst klargestellt:

Zitat

"Für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes ist das Interesse des Auskunftsverpflichteten maßgebend, die Auskunft erteilen und keine Rechnung legen zu müssen. Es kommt auf den Aufwand und die Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft und Rechnungslegung erfordert. Kosten für die Hinzuziehung von sachkundigen Hilfspersonen können nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden."

 

Rz. 155

 

Hinweis

Um die Berufungssumme zu begründen, sollte man konkret vortragen, welche Maßnahmen und Arbeiten der Auskunftsverpflichtete zu gewärtigen hätte, sollte er die ausgeurteilte Verpflichtung erfüllen müssen. Unstreitige Vorarbeiten sind nicht mehr einzuberechnen. Allzu leicht setzt man sich in Widerspruch, wenn man in der ersten Instanz schon umfangreiche Tätigkeiten zum Beweis der Erfüllung des Anspruchs behauptet, diese aber für die Begründung des weiteren Aufwandes nochmals anführt.

 

Rz. 156

Der BGH[137] hatte zuvor zur Frage, welcher Beschwerdewert im Rahmen einer Stufenklage des Erben gegen den Bevollmächtigten des Erblassers anzusetzen ist, folgende Grundsätze niedergelegt:

Zitat

"Wird bei einer Stufenklage eine Verurteilung zur Auskunft ausgesprochen, so ist für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses kommt es auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft (und Rechnungslegung) erfordert. Der eigene Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen kann hierbei entsprechend den Regelungen für Zeugen im JVEG bewertet werden, woraus sich maximal 17 EUR/Stunde[138] ergeben (§ 22 JVEG). Kosten für die Hinzuziehung von sachkundigen Hilfspersonen können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung allein nicht in der Lage ist. Das kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa Angaben zu größeren Unternehmensbeteiligungen für länger zurückliegende Zeiträume."

 

Rz. 157

Der Streitwert, der für einen Klageantrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung festzusetzen ist, bemisst sich an dem Aufwand an Zeit und Arbeit, der für die Überprüfung und Ergänzung der beanstandeten Informationen erforderlich ist.[139] Ein solcher Klageantrag sollte daher nicht aus Angst vor einem zu hohen Kostenrisiko scheitern.

Für den Leistungsantrag in der dritten Stufe wiederum gilt – ohne Besonderheiten – der summierte Wert der geltend gemachten Ansprüche.

 

Rz. 158

Zu beachten ist, dass bei der Stufenklage die einzelnen Werte der jeweiligen Klageanträge nicht addiert werden. Für die Berechnung der Gerichtskosten ist gem. § 44 GKG der höchste Wert maßgeblich, wobei gem. § 40 GKG der Zeitpunkt der Einreichung der Stufenklage entscheidend ist. Auch bezogen auf die Rechtsanwaltsvergütung gilt für die Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV-RVG nur der Höchstwert, die Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV-RVG errechnet sich nur aus dem Wert, der im Termin verhandelt wird.[140]

[132] OLG Köln NJW 1960, 2295.
[133] Vgl. Zöller/Herget, § 3 Rn 16 "Auskunft".
[134] BGH FamRZ 1989, 730.
[135] BGH FamRZ 1991, 317.
[136] BGH Beschl. v. 13.4.2016, IV Z.B. 40/15, Beck RS, 07518.
[138] Anmerkung des Autors: seit 1.8.2013 höchstens 21 EUR, vgl. § 22 JVEG.
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