Rz. 170

Der Bevollmächtigte wird sich oft darauf berufen, dass er die Auskunftspflichten bereits erfüllt hat. Für diesen Umstand ist er allerdings voll beweispflichtig.[146]

Die Einrede der Erfüllung wird oft durch Vorlage einer Ausgleichsquittung des verstorbenen Vollmachtgebers bekräftigt. Als Rechtsanwalt der Erben des Vollmachtgebers hat man in dieser Situation zwei Möglichkeiten: Entweder man akzeptiert die Ausgleichsquittung, weil es vielleicht tatsächlich keinen Grund zur Beanstandung gab und die Mandanten es akzeptieren – oder man sucht nach Angriffspunkten. Ist zu vermuten, dass es sich um eine erschlichene Ausgleichsquittung handelt, bieten sich nachfolgende Prüfschritte an.

 

Rz. 171

Zunächst ist zu fragen, ob wirklich eine Rechnungslegung entgegengenommen wurde. Die Formulierung: "Mein Vertreter hat mir die Kontoauszüge und Rechnungen gezeigt, ich bin damit einverstanden und verzichte auf weitere Auskünfte", ist nicht automatisch als Erfüllung anzusehen, vielmehr ist dies eine Verzichtserklärung, die bei vermutetem Fehlverhalten nicht greift (siehe Rdn 177 f.). Sodann ist die Echtheit der Unterschrift zu prüfen. Wenngleich gefälschte Urkunden im Zivilprozess sehr selten und die Kosten eines graphologischen Gutachtens hoch sind, wird das Bestreiten der Echtheit die Verhandlungsposition nicht verschlechtern.[147] Wenn die Unterschrift zweifellos echt ist, bleibt nur noch der Einwand der mangelnden Geschäftsfähigkeit, für die eine krakelige Unterschrift ein Indiz sein kann – aber nicht sein muss.[148] Gleichwohl tragen die Erben auch hierfür die volle Beweislast.

[146] Vgl. NK-BGB/Schwab, § 666 Rn 13.
[147] Im Prozess hingegen sollte man damit allerdings vorsichtig sein, vgl. Schneider, MDR 1987, 725: Bestreiten in aller Regel nur ein Pyrrhussieg.
[148] So können z.B. an Parkinson Erkrankte trotz unleserlichem Schriftbild völlig klar bei Verstand sein.

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