Rz. 169
Ein häufiger Einwand gegen eine Auskunfts- und Rechenschaftspflicht ist die Auffassung, es gebe hierfür keine Rechtsgrundlage. Dass dem meist nicht so ist, ergibt sich aus den Ausführungen zu Beginn dieses Kapitels (siehe Rdn 6 ff.), wonach regelmäßig ein Auftragsverhältnis anzunehmen ist.
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