Rz. 74
▪ | Wenn es der Wahrheit entspricht, kann der Verpflichtete auch angeben, dass er keine Auskunft geben kann ("Ich weiß, dass ich nichts weiß.").[77] |
▪ | Ein Bestandsverzeichnis kommt im Unterschied zum Rechenschaftsbericht auch ohne Vorlage von Belegen aus.[78] |
▪ | Dem Bevollmächtigten darf die Auskunftserteilung nicht unzumutbar sein (siehe auch Rdn 183 ff.).[79] |
▪ | Der Bevollmächtigte darf sich dann auf sein gestörtes Erinnerungsvermögen berufen, wenn er Unterlagen, die ihm auf die Sprünge helfen würden, nicht beschaffen kann.[80] |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen