Rz. 74

Wenn es der Wahrheit entspricht, kann der Verpflichtete auch angeben, dass er keine Auskunft geben kann ("Ich weiß, dass ich nichts weiß.").[77]
Ein Bestandsverzeichnis kommt im Unterschied zum Rechenschaftsbericht auch ohne Vorlage von Belegen aus.[78]
Dem Bevollmächtigten darf die Auskunftserteilung nicht unzumutbar sein (siehe auch Rdn 183 ff.).[79]
Der Bevollmächtigte darf sich dann auf sein gestörtes Erinnerungsvermögen berufen, wenn er Unterlagen, die ihm auf die Sprünge helfen würden, nicht beschaffen kann.[80]
[77] BGH NJW 1959, 1219; BGH WM 1971, 443. Eine Nichtauskunft ist aber nicht mit dem Bestreiten des Auskunftsanspruchs zu verwechseln.
[78] BGH NJW 1983, 687.
[79] BGHZ 70, 86, 91: ein weites Feld!
[80] BGH NJW 2000, 2276, 2277.

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