Rz. 73
▪ | Das Bestandsverzeichnis ist grundsätzlich schriftlich zu erteilen, nur bei einfachen Sachverhalten reicht ausnahmsweise die mündliche Erklärung aus.[71] |
▪ | Das Bestandsverzeichnis muss alle notwendigen Informationen enthalten, um Bestand, Inhalt und Umfang des Hauptanspruchs prüfen zu können.[72] |
▪ | Es muss eine übersichtliche Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva enthalten.[73] |
▪ | Die Richtigkeit der Angaben muss überprüfbar sein.[74] |
▪ | Die Gefahr, eine strafbare Handlung offenbaren zu müssen, entbindet nicht von der Auskunftspflicht.[75] |
▪ | Die Störung des Erinnerungsvermögens ist unbeachtlich, wenn der Bevollmächtigte dieses durch andere Erkenntnisquellen auffrischen kann.[76] |
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