Rz. 73

Das Bestandsverzeichnis ist grundsätzlich schriftlich zu erteilen, nur bei einfachen Sachverhalten reicht ausnahmsweise die mündliche Erklärung aus.[71]
Das Bestandsverzeichnis muss alle notwendigen Informationen enthalten, um Bestand, Inhalt und Umfang des Hauptanspruchs prüfen zu können.[72]
Es muss eine übersichtliche Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva enthalten.[73]
Die Richtigkeit der Angaben muss überprüfbar sein.[74]
Die Gefahr, eine strafbare Handlung offenbaren zu müssen, entbindet nicht von der Auskunftspflicht.[75]
Die Störung des Erinnerungsvermögens ist unbeachtlich, wenn der Bevollmächtigte dieses durch andere Erkenntnisquellen auffrischen kann.[76]
[71] OLG München FamRZ 1995, 737.
[72] BGHZ 126, 109, 116.
[73] BGH NJW 1962, 245, 246.
[74] OLG Schleswig NJW-RR 2000, 229.
[75] BGHZ 14 318, 321.
[76] BGH NJW 1990, 510, 511, hierzu gehört insbesondere die Beschaffung von Umsatzübersichten bei Banken nach dem Tod des Vollmachtgebers, vgl. OLG München, ZEV 2018, 149.

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