Rz. 80

Ein stumpfes Schwert im Kampf gegen unbefriedigende Antworten auf angeforderte Bestandsverzeichnisse und Rechenschaftsberichte ist die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem. § 259 Abs. 2 BGB. Die Drohung mit strafrechtlichen Konsequenzen bei Falschangaben macht vielleicht Eindruck beim Mandanten. Der anwaltlich beratene Bevollmächtigte wird wissen, dass die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung gering ist.

Zunächst muss man allerdings die Voraussetzung erfüllt und nachgewiesen haben, dass Grund zu der Annahme besteht, dass die Angaben zu dem Vermögensbestand und zu den Einnahmen[94] nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht wurden. Mangelnde Sorgfalt wird von der Rechtsprechung (erst) angenommen, wenn die Angaben mehrfach berichtigt wurden oder der Bevollmächtigte versucht hat, sich den Angaben zu entziehen bzw. diese bestreitet.[95]

Dagegen reicht es nicht aus, wenn die Angaben unvollständig sind, hier kann allenfalls Ergänzung verlangt werden.[96] Schließlich kommt gem. § 259 Abs. 3 BGB eine eidesstattliche Versicherung nicht bei geringfügigen Angelegenheiten in Betracht.

 

Rz. 81

 

Hinweis

Als Vertreter des Vollmachtgebers sollte man die eidesstattliche Versicherung nur beantragen, wenn man deren wissentliche Unrichtigkeit beweisen kann und auch bereit ist, eine entsprechende Strafanzeige zu stellen.

 

Rz. 82

 

Hinweis

Als Vertreter des Bevollmächtigten kann man in Absprache mit dem Mandanten mit der Auskunft anbieten, die Richtigkeit eidesstattlich zu versichern. Das nimmt gleich den Wind aus den Segeln. Anderenfalls lässt man den Mandanten die eidesstattliche Versicherung abgeben. Der Rechtsanwalt der Gegenseite wird seinem Mandanten dann hoffentlich die Kostenfolge des § 263 Abs. 3 BGB erklärt haben, wonach derjenige die Kosten der eidesstattlichen Versicherung übernimmt, der sie verlangt.

[94] Nach dem Wortlaut des Gesetzes geben unsorgfältige Angaben über Ausgaben keinen Anlass zur eidesstattlichen Versicherung. Gerade hier besteht bei alten Menschen, die nicht mehr am Erwerbsleben teilnehmen, ein großes Aufklärungsbedürfnis. Somit erweist sich das Rechtsinstitut der eidesstattlichen Versicherung einmal mehr als wenig tauglich, Vollmachtsmissbrauch zu begegnen.
[96] BGHZ 89, 137, 139.

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