Rz. 23

Obwohl das Auftragsverhältnis nur bei Ehegatten auszuschließen ist, gibt es bedauerliche Ausreißer, in denen die Analogie sogar auf Lebensgemeinschaften erweitert wird, die alles andere als eheähnlich sind. Ein Beispiel ist eine Entscheidung des OLG Naumburg[25] zum angeblich fehlenden Auftragsverhältnis des für seine Großmutter wirtschaftenden Enkels.

Nach Ausführungen zur billigen Rechenschaftspflicht eines Ehegatten, der während des Zusammenlebens der Ehegatten die Wirtschaftsführung übernommen hat, kommt das OLG zu folgendem Schluss:

Zitat

Nach der Auffassung des Senats ist das Verhältnis zwischen Großmutter und Enkel, der sie in sein Haus aufgenommen hat, vergleichbar, da in dieser Situation die Besonderheiten der ehelichen Lebensgemeinschaft keine Rolle spielen.

Denn auch hier bestand zwischen Großmutter und Enkel eine Form des Zusammenlebens, die nicht in erster Linie auf wirtschaftlichen Erwägungen beruhte. Die Großmutter räumte dem Enkel Kontovollmachten nicht deshalb ein, weil er etwa ein ausgebildeter Vermögensverwalter wäre und deshalb über besondere Sachkenntnis verfügt, entscheidend war vielmehr das personale Vertrauen, das sie in ihn setzte. Im Übrigen begründen die erteilten Vollmachten nur eine Vertretungsmacht Dritten gegenüber. Sie lassen daher für sich genommen keine verlässlichen Schlüsse auf einem Verhältnis der Parteien zueinander bestehenden Rechtsbindungswillen zu. Für die Annahme einer Auftragsvermögensverwaltung reicht es jedenfalls nicht aus, dass der Beklagte finanzielle Angelegenheiten der Erblasserin mit erledigt hat.

Rechtsprechung wie diese kann Vertreter von Bevollmächtigten nur ermutigen, gegen den Rechtsbindungswillen, damit gegen den Auftrag und gegen den Auskunftsanspruch dem Grunde nach zu argumentieren. Je nach Bildungsgrad der Richter ist es ein mehr oder weniger schweres Pfund, mit dem man auch in Vergleichsverhandlungen wuchern kann. Kenner der Materie[26] lehnen diese Auffassung als zu weitgehend ab.

[26] Vgl. z.B. Horn, Nachfolgerecht, Kap 22 Rn 61.

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