Rz. 198

Der Rechtsanwalt des Vollmachtgebers bzw. dessen Erben muss nicht befürchten, dass von dritter Seite eingeholte Informationen, z.B. ein Kontenjournal von der kontoführenden Bank, zum Vorwurf des Rechtsmissbrauchs führen. Der Bevollmächtigte, dem so mögliche Verfehlungen vorgehalten werden, darf nicht einwenden, dass die Gegenseite schon alle Informationen habe und ihm nur aus Gründen der Schikane ein Rechenschaftsbericht abverlangt werde. Dem ist entgegenzuhalten, dass man nie sicher sein kann, alle Informationen zu haben, so lange der Bevollmächtigte sich hierzu nicht erklärt hat. Auch der theoretischen Möglichkeit, sich die erforderlichen Informationen selbst zu beschaffen, erteilt die Rechtsprechung[173] als Argument für rechtsmissbräuchliches Verhalten eine Absage:

Zitat

"Der Beklagte kann den Kläger nicht darauf verweisen, dass letzterer durch die ihm erteilte Ermächtigung in die Lage versetzt sei, die Einzelheiten selbst zu ermitteln. Es ist Sache des Beklagten, sich dieser Arbeit zu unterziehen; er hat kein Recht, sie auf den Kläger abzuwälzen."

 

Rz. 199

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die Berufung auf treuwidriges Verhalten eine häufige, aber nur selten Erfolg versprechende Einrede darstellt.

[173] BGHZ 39, 87, 95 = MDR 1963, 403.

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