Rz. 94

Hat der Bevollmächtigte über das Barvermögen verfügt, sollte er grundsätzlich im eigenen Interesse dokumentieren, woher das Geld kommt und wohin es fließt.

Der überwiegende Teil des Bargeldes wird vom Konto kommen, auf dem sich die Einkünfte des Vollmachtgebers zuvor gesammelt haben. Dennoch kann es auch noch weitere Quellen für Bargeld geben, z.B.:

Der Vollmachtgeber verfügt über Sachen, die vom Bevollmächtigten bar verkauft werden. Insbesondere die Erlöse von einem nicht mehr benötigten Pkw, aber auch Sammlungen oder anderen Wertobjekten fließen dem vom Bevollmächtigten verwalteten Vermögen zu.
Schuldner des Vollmachtgebers kommen ihren Verpflichtungen durch Barzahlung nach. Insbesondere Pachtzahlungen in der Landwirtschaft werden häufig so beglichen.
Der Vollmachtgeber verfügt über größere Bargeldvorräte, die der Bevollmächtigte übernimmt.
 

Rz. 95

Es wäre daher voreilig und wenig ratsam, dem Bevollmächtigten nur Auskunft über abgehobene Barbeträge abzuverlangen.

Die Verwendung des Geldes ist durch Belege nachzuweisen, soweit solche erteilt zu werden pflegen, wie es das Gesetz in § 259 Abs. 1 BGB etwas umständlich ausdrückt. Eine verallgemeinerungsfähige Rechtsprechung über die Verkehrssitte bei der Belegerteilung von Bevollmächtigten fehlt. Es wird im Einzelfall drauf ankommen, was für das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem typischerweise als sozialadäquat angesehen werden kann. Je nach Vermögenslage und persönlicher Nähe wird man nicht über jeden Lebensmitteleinkauf einen Beleg erwarten dürfen. Auf der Auskunftsebene hat man ohnehin keine Handhabe, die Vorlage fehlender Belege einzuklagen. Letztlich ist es das Risiko des Bevollmächtigten, die Verwendung von Geldern nicht beweisen zu können.

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