Rz. 189

Ein weiterer Fall der Unzumutbarkeit kann dann bestehen, wenn das Auskunftsinteresse so unbedeutend ist, dass es in keinem Verhältnis zum Aufwand der Auskunftserteilung steht und schon absehbar ist, dass auch nach Erteilung der Auskunft der Berechtigte keine Ansprüche daraus ableiten können wird.[165]

 

Rz. 190

Seit der Schuldrechtsreform gibt es in § 275 Abs. 2 BGB sogar einen konkreten Anknüpfungspunkt. Danach hat der Schuldner das Recht, die Leistung zu verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Allerdings ist bei der Bemessung des zumutbaren Aufwandes auch das Schuldnerverhalten zu berücksichtigen. Hat z.B. der Bevollmächtigte alle Belege vernichtet, obwohl er mit einer Überprüfung rechnen musste, ist es seine Aufgabe, diese wieder zu beschaffen.

 

Rz. 191

 

Beispiel

Erblasser E hatte kein Vermögen und nur eine kleine Kriegsversehrtenrente, die gerade ausreichte, um seinen bescheidenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Seine Tochter T hat den pflegebedürftigen E bei sich aufgenommen und monatlich seine Rente abgehoben und für die gemeinsame Haushaltskasse vereinnahmt. Ihr miterbender Bruder B verlangt nun Auskunft und Rechenschaft, obwohl klar ist, dass die gesamte Rente verbraucht wurde.

Mit Hinweis darauf, dass auch bei Erfüllung des Auskunftsanspruchs kein Rückzahlungsanspruch bestünde, kann T die Auskünfte verweigern.

[165] Vgl. BGH WM 1984, 1164 f.; BGHZ 108, 399.

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