Rz. 181

Gerne wird vom Bevollmächtigten behauptet, dass der Erblasser ihm gegenüber nie einen Bericht über getätigte Verfügungen verlangt habe und insoweit ja wohl selbstverständlich von einem schlüssigen Verzicht auf Auskunft und Rechenschaft auszugehen sei. § 666 BGB ist dispositiv,[156] so dass dieser Vortrag nicht von vorneherein abwegig ist. Dennoch gilt: Ein konkludenter Verzicht setzt einen konkreten Vortrag voraus, an den höhere Maßstäbe zu setzen sind.

Auf einen solchen Vortrag ist zunächst zu erwidern, dass bloßes Schweigen im Allgemeinen noch keinen Erklärungstatbestand setzt und weder als Zustimmung noch als Ablehnung zu sehen ist.[157] Der BGH[158] hat entschieden, dass selbst die unwidersprochene Hinnahme von abgerundeten Zahlungen aus einer von einem Bevollmächtigten verwalteten Mietimmobilie keinen Verzicht auf eine Rechnungslegung beinhaltet. Wer über einen längeren Zeitraum ein Recht nicht geltend macht, verzichtet nicht darauf, hat es allenfalls verwirkt (siehe Rdn 193 ff.).

Ein teilweise konkludenter Verzicht darf hingegen angenommen werden, wenn der Vollmachtgeber sich über Jahre hinweg mit gerundeten Beträgen begnügt hatte.[159] Dann darf nicht plötzlich eine centgenaue Abrechnung gefordert werden.

 

Rz. 182

Aus einer schriftlichen Abrede, wonach der Bevollmächtigte "nach freiem Ermessen und ohne vorherige Einholungen von Weisungen oder Zustimmung" handeln darf, ist keinesfalls ein Verzicht auf den Auskunftsanspruch abzuleiten.[160]

Generell ist somit bei der Annahme eines konkludenten Verzichts größte Zurückhaltung geboten.

 

Hinweis

Wer einen Bevollmächtigten vertritt, sollte überlegen, ob er sich für seinen Mandanten auf konkludenten Verzicht berufen will. Kann ein Verzicht nämlich nicht bewiesen werden, gilt, dass Rechenschaftspflicht bestehe, also dürfte eine Berufung auf Treuwidrigkeit des Auskunftsverlangens ein Geschmäckle haben.

[156] OLG München Beck RS 2012, 14122.
[159] BGH ZEV 2001, 194.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge