Rz. 162

Bei der Auskunftserteilung handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, die gem. § 888 ZPO durch Verhängung von Zwangsgeld oder Zwangshaft vollstreckt wird.

In der Praxis kommt es sehr selten vor, dass wegen einer Auskunftspflicht vollstreckt werden muss. Falls doch, muss diese gem. § 888 Abs. 1 ZPO beim Prozessgericht des ersten Rechtszuges beantragt werden. Anders als sonst bedarf es daher nicht der Übermittlung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils, weil sich Existenz und Zustellung des Urteils aus der Prozessakte ergeben.

 

Rz. 163

Muster 3.7: Vollstreckungsantrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln

 

Muster 3.7: Vollstreckungsantrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln

An das Landgericht _________________________

In der Vollstreckungssache

des Herrn _________________________

– Gläubiger –

gegen Frau _________________________

– Schuldner –

wird namens und mit Vollmacht des Gläubigers beantragt, wie folgt zu beschließen:

Gegen die Schuldnerin wird wegen der Verweigerung

a) dem Gläubiger ein Bestandsverzeichnis über den Nachlass des am _________________________ verstorbenen _________________________ zum Stichtag _________________________ vorzulegen,
b) dem Gläubiger Auskunft über den Stand der Rechtsgeschäfte zu erteilen, die sie in Ausübung der Vorsorgevollmacht des verstorbenen _________________________ vom _________________________ getätigt hat,
c) dem Gläubiger eine geordnete und vollständige Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben vorzulegen, die in Ausübung der mit dieser Vorsorgevollmacht getätigten Verfügungen erfolgt sind und
d) dem Gläubiger sämtliche hierzu bestehenden Belege und Urkunden in Form von Verträgen, Rechnungen, Auftragsbestätigungen, Kontoauszügen des Girokontos Nr. _________________________ bei der _________________________-Bank in geordneter Form herauszugeben,

gemäß in Kopie beigefügtem Versäumnisurteil des LG _________________________ vom _________________________, Aktenzeichen _________________________ ein

Zwangsgeld

festgesetzt und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann,

Zwangshaft

angeordnet.

Begründung:

Gemäß dem im Antrag genannten rechtskräftigen Versäumnisurteil hat die Schuldnerin die Pflicht zur umfassenden Auskunftserteilung.

Trotz Zustellung des Urteils und trotz in Kopie beigefügter zusätzlicher Aufforderung vom _________________________, ist die Schuldnerin bis heute untätig geblieben.

Daher ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes erforderlich.

Rechtsanwalt

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