Rz. 51

Ausgehend von der gesamthänderischen Bindung des Nachlasses in der Erbengemeinschaft sollten die Auskünfte grundsätzlich von allen Miterben geltend gemacht werden.

 

Rz. 52

 

Hinweis

Es kann vorkommen, dass nach Erteilung von Auskünften die Mitglieder der Erbengemeinschaft sich nicht mehr über das weitere Vorgehen einigen können. Ursache hierfür können z.B. Erkenntnisse über auszugleichende Bevorzugungen von Miterben sein. Auch kann es Differenzen darüber geben, ob und in welcher Höhe Ansprüche gegen Dritte geltend gemacht werden sollen. Um nicht wegen Interessenkollision das Mandat zu verlieren, sollte der Rechtsanwalt zunächst nur einen Miterben vertreten, der seinerseits von den anderen Miterben beauftragt wurde, Auskunftsansprüche mit anwaltlicher Hilfe einzuholen.

 

Rz. 53

Bei harmonierenden Erbengemeinschaften, die ausschließlich Auskunftsansprüche gegenüber Dritten als "gemeinsamen Feind" geltend machen, kann der Rechtsanwalt gemeinschaftlich beauftragt werden. Sind mehrere Rechtsanwälte beauftragt, an unterschiedlichen "Fronten" zu kämpfen, sollte untereinander abgestimmt werden, wer wo welche Auskünfte einholt, um Überschneidungen und unnötigen Aufwand zu vermeiden.

Je nach Umfang der zu erwartenden Informationen ist es zudem ratsam, innerhalb der Erbengemeinschaft einen Miterben zum Empfangsbevollmächtigten zu erklären, der dann den Miterben die Einsicht in die Unterlagen ermöglicht.

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