Rz. 88

Die Bankgeschäfte des Vertreters sind ab Beginn seiner Bevollmächtigung nachvollziehbar darzustellen.

Idealerweise legt der Bevollmächtigte die gesammelten Kontoauszüge vor und markiert dort die von ihm veranlassten Verfügungen. In einer separaten Aufstellung wird dann der Rechtsgrund der jeweiligen Verfügung dargelegt, jeweils unter Beifügung der Originalbelege.

 

Rz. 89

Wenn der Bevollmächtigte keine Kontoauszüge (mehr) hat, könnte man ihn zwar auffordern, diese Unterlagen bei der Bank anzufordern. Zeitsparender und unkomplizierter ist es aber, dies selbst zu erledigen und dem Bevollmächtigten Kopien zu übersenden, die er als Grundlage für seinen Rechenschaftsbericht verwenden soll.

Sind danach noch Fragen offen, können bei der Bank Einzelbelege angefordert werden, die wiederum dem Bevollmächtigten zur Stellungnahme übersendet werden.

 

Rz. 90

Falls der Bevollmächtigte auch Anlagegeschäfte getätigt hat, muss er darlegen, dass er zu den jeweiligen Verfügungen berechtigt war. Insbesondere bei spekulativen Anlagen kann es sehr zweifelhaft sein, ob der Vollmachtgeber hiermit einverstanden war. Wenn ein bevollmächtigter Sohn im Spekulationsfieber das Sparguthaben seiner Mutter in Aktien des Neuen Marktes umwandelt, wird er in Beweisnöte kommen und für den eventuellen Verlust haften müssen.

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