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Eine weitere Frage ist, inwieweit dem ins Ausland entsandten Arbeitnehmer im Fall einer Kündigung die deutschen Sonderkündigungsvorschriften zugutekommen. Auch hierbei kommt es im Wesentlichen auf die Zurechnung des Arbeitnehmers zum inländischen Betrieb an. So muss etwa bei der Kündigung eines schwerbehinderten Entsandten u.U. das Integrationsamt vorher gem. § 85 SGB IX seine Zustimmung erteilen. Das Gleiche muss auch im Fall des § 9 MuSchG, § 18 Abs. 1 BEEG gelten, sofern es um die Kündigung einer Schwangeren bzw. Mutter geht und eine Zurechnung zum inländischen Betrieb gegeben ist. In diesem Zusammenhang hat das BAG, unabhängig von einer Zurechnung, § 14 Abs. 1 MuSchG und die daraus resultierende Zuschussverpflichtung zum Mutterschaftsgeld als zwingende Norm nach Art. 9 VO (EG) 593/08 statuiert.[79]

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