Rz. 170

Für den Fall, dass der Auslandseinsatz vorzeitig beendet werden muss, der Beendigungsgrund sich aber nicht auf das inländische Anstellungsverhältnis überträgt, sehen die meisten Entsendeverträge eine detaillierte Rückrufklausel vor. Die Wirksamkeit des Rückrufs muss aber im Einzelfall in den Grenzen des billigen Ermessens (§ 315 Abs. 3 BGB) erfolgen.

Ist eine solche Rückrufklausel nicht vereinbart oder fehlt es im konkreten Fall an einem festgehaltenen Rückrufgrund, bleibt nur die gesonderte Kündigung des Entsendevertrags. Problematisch ist in diesem Zusammenhang der Fall der Beendigung lediglich des Auslandseinsatzes, weil es sich hierbei um eine Teilkündigung handeln könnte und das BAG eine solche Teilkündigung grds. für unzulässig hält. Etwas anderes gilt entlang der ergangenen Rechtsprechung nur dann, wenn es ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wurde und z.B. der Entsendevertrag eine eigenständige Kündigungsmöglichkeit vorsieht. Das BAG stellt hierbei auf die Ausgestaltung der einzelnen Verträge ab und verlangt jeweils eine Selbstständigkeit der Teilverträge sowie eine von vornherein bestehende selbstständige Lösbarkeit des Entsendevertrags.[80]

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