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Vereinbarungen über Haftungsbeschränkung oder vorformulierte Honorarbedingungen sind regelmäßig allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 BGB.[12] Bei einem mündlichen Vertragsschluss hat der Rechtsanwalt während des Gespräches ausdrücklich auf seine AGB hinzuweisen[13] oder diese unterschreiben zu lassen, damit diese rechtswirksam einbezogen sind. Formularmäßige Vergütungsvereinbarungen unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 ff. BGB.[14] Nicht zu beanstanden ist eine Regelung in einer Vergütungsvereinbarung, dass der Rechtsanwalt mindestens das Zweifache der gesetzlichen Regelung erhält.[15] Eine 15-minütige Zeittaktklausel ist unzulässig.[16] Ferner ist § 309 Nr. 7b BGB zu beachten, wonach eine Haftungsbeschränkung bei grobem Verschulden unwirksam sein kann. Gemäß § 52 BRAO kann jedoch der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens auf dreierlei Weise beschränkt werden, nämlich

durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall auch für grob fahrlässiges Verhalten bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme sowie
durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Fälle einfacherer Fahrlässigkeit auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme von 250.000,00 EUR, wenn und insoweit Versicherungsschutz besteht, sowie
durch vorformulierte Vertragsbedingungen im Falle der Gesamtschuldnerhaftung auf namentlich benannte Mitglieder der Sozietät.

Eine Gerichtsstandsklausel für Regressprozesse am Sitz der Kanzlei wird man gemäß § 29 ZPO als zulässig erachten dürfen.[17]

[12] Vollkommer/Greger/Heinemann, § 1 Rn 12 ff.
[13] LG Düsseldorf NJW-RR 2003, 3062.
[14] BGH NJW 1998, 3567, 3569.
[16] BGH v. 13.2.2020 – IX ZR 140/19, NJW 2020, 1811 ff.; Deckenbrock, NJW 2020, 1776 ff.
[17] Dies ist die h.M.; BGH NJW 1991, 3096 ff.

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