Rz. 6
Vereinbarungen über Haftungsbeschränkung oder vorformulierte Honorarbedingungen sind regelmäßig allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 BGB.[12] Bei einem mündlichen Vertragsschluss hat der Rechtsanwalt während des Gespräches ausdrücklich auf seine AGB hinzuweisen[13] oder diese unterschreiben zu lassen, damit diese rechtswirksam einbezogen sind. Formularmäßige Vergütungsvereinbarungen unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 ff. BGB.[14] Nicht zu beanstanden ist eine Regelung in einer Vergütungsvereinbarung, dass der Rechtsanwalt mindestens das Zweifache der gesetzlichen Regelung erhält.[15] Eine 15-minütige Zeittaktklausel ist unzulässig.[16] Ferner ist § 309 Nr. 7b BGB zu beachten, wonach eine Haftungsbeschränkung bei grobem Verschulden unwirksam sein kann. Gemäß § 52 BRAO kann jedoch der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens auf dreierlei Weise beschränkt werden, nämlich
▪ | durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall auch für grob fahrlässiges Verhalten bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme sowie |
▪ | durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Fälle einfacherer Fahrlässigkeit auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme von 250.000,00 EUR, wenn und insoweit Versicherungsschutz besteht, sowie |
▪ | durch vorformulierte Vertragsbedingungen im Falle der Gesamtschuldnerhaftung auf namentlich benannte Mitglieder der Sozietät. |
Eine Gerichtsstandsklausel für Regressprozesse am Sitz der Kanzlei wird man gemäß § 29 ZPO als zulässig erachten dürfen.[17]
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