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Für das Zustandekommen des Vertrages zwischen einem Mandanten und einem Rechtsanwalt gelten die §§ 145 ff. BGB. Ein Formzwang besteht nicht. Die Annahme des Mandats steht grundsätzlich im Ermessen des Rechtsanwalts, da es mit Ausnahme der gesetzlichen Pflichtmandate (dazu § 48 BRAO und § 141 StPO) einen Kontrahierungszwang mit Rücksicht auf das zwischen Anwalt und Mandant erforderliche Vertrauensverhältnis nicht gibt.

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