Rz. 45

Aus nichtigen Anwaltsverträgen können sich auch Bereicherungsansprüche i.S.d. §§ 812 ff. BGB für den Mandanten ergeben.[173] Erlangt der Anwalt trotz nichtigen Vertrages etwas durch Leistung des Mandanten oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten, ist er wegen des Fehlens des rechtlichen Grundes gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zur Herausgabe verpflichtet. Rückforderungsansprüche des Mandanten, die sich auf geleistete Zahlungen beziehen, sind jedoch häufig gemäß § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen. Die Norm ist bereits dann anwendbar, wenn die Parteien die Umstände erkennen, aus denen sich der Gesetzesverstoß i.S.d. § 134 BGB oder die Sittenwidrigkeit i.S.d. § 138 BGB ergibt.[174]

[173] Fahrendorf/Mennemeyer, Rn 287 ff. m.w.N.
[174] Vgl. BGH NJW 1994, 187 f.

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