Rz. 535

Bei einer unrichtigen Unterrichtung oder Beratung und einem hierauf beruhenden Schaden kommt ein Amtshaftungsanspruch mit Verfolgung vor den Zivilgerichten nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht.

 

Rz. 536

 

Hinweis

Die Geltendmachung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs vor den Sozialgerichten scheidet aus, da auch eine richtige Beratung eine entsprechende Transfermaßnahme nicht als Amtshandlung ersetzen kann.

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