Rz. 506

Die Transfermaßnahmen sollen der Eingliederung in den Arbeitsmarkt dienen. Förderungsfähig sind dabei alle Maßnahmen, die auf eine Verbesserung der Eingliederungsaussichten der betroffenen Arbeitnehmer abzielen. Nur Leistungen im Zusammenhang mit der angestrebten, zumindest vorübergehenden Eingliederung können bei der Förderung berücksichtigt werden. Ansonsten sind Art, Umfang und Dauer der Eingliederungsmaßnahmen durch das Gesetz nicht vorgegeben. Jede aus Sicht der Betriebsparteien für den konkreten Fall richtige Lösung soll ermöglicht werden.

 

Rz. 507

Erfasst werden Maßnahmen im Betrieb und außerhalb.

 

Rz. 508

 

Beispiel

Dazu gehören auch berufliche Weiterbildungsmaßnahmen, Trainingsmaßnahmen oder Maßnahmen, um eine bereits begonnene Berufsausbildung abzuschließen, Übernahme der Kosten und Freistellungen für Bewerbungen, Mobilitätshilfen, Zuschüsse für die Einarbeitung bei einem anderen Arbeitgeber. Auch Maßnahmen zur Vorbereitung einer Existenzgründung[283] gehören hierzu, weil der Existenzgründer in den Arbeitsmarkt zurückkehrt (vgl. § 93 SGB III) und weitere Arbeitsplätze schaffen kann.

 

Rz. 509

Nicht dazu zählen aber Arbeitgeber-Darlehen zur bloßen Schuldentilgung, Erziehungsbeihilfen oder Früh- und Teilverrentungsprogramme, da mit diesen keine Eingliederung in den Arbeitsmarkt bezweckt wird.

 

Rz. 510

Die Fortzahlung von Arbeitsentgelt während der Eingliederungsmaßnahme wird nicht mitfinanziert, da es sich hierbei nicht um Maßnahmekosten, sondern um Lebenshaltungskosten handelt.[284] Vor und nach der Eingliederungsmaßnahme kommen andere Leistungen der Arbeitsförderung in Betracht.

[283] Kopp, NZS 1997, 456, 457.
[284] BT-Drucks 15/1515, S. 91.

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