Rz. 529

Die Beratung nach § 110 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III findet nur auf Verlangen von Arbeitgeber, Betriebsrat oder betroffenem Arbeitnehmer statt. In welcher Form die Arbeitsagentur die Beratung durchführt (mündlich, schriftlich, telefonisch, in Gegenwart einer oder beider Verhandlungspartner), steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen.

 

Rz. 530

Um eine wirksame Nutzung des Förderinstruments zu erreichen, besteht Beratungspflicht bereits im Vorfeld der Entscheidung über die Einführung von Transfermaßnahmen, insbesondere im Rahmen von Sozialplanverhandlungen nach § 112 BetrVG. Ein Sozialplan ist die Einigung zwischen Unternehmer und Betriebsrat über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die dem Arbeitnehmer durch eine Betriebsänderung entstehen (§ 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG).

 

Rz. 531

I.d.R. geht der Versuch eines Interessenausgleichs zwischen Unternehmer und Betriebsrat voraus (§§ 111, 112 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Beratungspflicht besteht bereits vor dem Versuch des Interessenausgleichs (§ 112 Abs. 1 S. 1 BetrVG), da eine möglichst frühzeitige Intervention im Betrieb zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit und zur Vermeidung von Risiken in Bezug auf die Förderung nach § 110 SGB III anzustreben ist, zumal die Bundesagentur für Arbeit schon beim Versuch des Interessenausgleichs um Vermittlung (§ 112 Abs. 2 S. 1 BetrVG) sowie um beratende Teilnahme an den Verhandlungen der Einigungsstelle über den Interessenausgleich oder den Sozialplan (§ 112 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 BetrVG) ersucht werden kann.

 

Rz. 532

Kommt ein Sozialplan aufgrund der unmittelbaren Verhandlungen zwischen Unternehmer und Betriebsrat nicht zu Stande, kann die Einigung auch durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt werden (§§ 112 Abs. 4, 5, 112a BetrVG), die damit durch Mehrheitsentscheidung einen Sozialplan gegen den Willen des Unternehmers erzwingen kann.

 

Rz. 533

Hierbei kann sie insbesondere auch Transfermaßnahmen nach § 110 SGB III durchsetzen, wie jetzt ausdrücklich in § 112 Abs. 5 Nr. 2a BetrVerfG geregelt ist, wonach die Einigungsstelle insbesondere die im SGB III vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen hat.

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