Rz. 503

Die förderungsfähige Eingliederungsmaßnahme muss von einem Dritten, also von einem vom Arbeitgeber verschiedenen Rechtsträger angeboten werden. Dadurch sollen Transparenz und Effektivität gesichert werden.

 

Rz. 504

 

Hinweis

Allerdings ist die finanzielle Abhängigkeit des Maßnahmeträgers vom Arbeitgeber unschädlich, sofern nur rechtliche Selbstständigkeit gegeben ist.

 

Rz. 505

Wie in § 21 SGB III kann es sich um natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften handeln. Die Auswahl des Maßnahmeträgers obliegt den Betriebsparteien. Hierbei können sie die Beratung der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch nehmen.

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