Rz. 499

Nach der Legaldefinition in § 110 Abs. 1 S. 2 SGB III werden alle Maßnahmen zur Eingliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt erfasst, an deren Finanzierung der Arbeitgeber angemessen beteiligt ist. Diese weit gefasste Formulierung soll eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen, damit die Betriebsparteien die aus ihrer Sicht im Einzelfall richtige Maßnahme zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten wählen können. Zu den Maßnahmen zählen u.a. Profiling, Maßnahmen der Bewerbung und Stellensuche, Outplacementberatung, Praktika, Existenzgründungsberatung usw.

 

Rz. 500

Der angemessene finanzielle Eigenbeitrag des Arbeitgebers ergibt sich aus der Be­grenzung der staatlichen Förderung auf 50 % der Maßnahmekosten und auf maximal 2.500 EUR je gefördertem Arbeitnehmer, so dass der Restbetrag vom Arbeitgeber aufzubringen ist (§ 110 Abs. 2 SGB III). Dabei darf der Arbeitgeber nicht von bestehenden Verpflichtungen entlastet werden.

 

Rz. 501

Die Finanzierungszusage des Arbeitgebers kann im Rahmen eines Sozialplans oder aufgrund einer sonstigen kollektiv- oder individualrechtlichen Vereinbarung abgegeben werden.

 

Rz. 502

Eine Förderung durch die Arbeitsagentur erfolgt nur, wenn die Maßnahme von einem Dritten unter Anwendung eines Qualitätssicherungssystems durchgeführt wird und die Durchführung der Maßnahme gesichert ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge