Rz. 282

Nach § 324 Abs. 3 S. 1 SGB III muss der Arbeitnehmer Insolvenzgeld innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis (siehe Rdn 182 ff.) beantragen.

 

Rz. 283

 

Hinweis

Diese Antragsfrist gilt auch für Leistungsträger, auf die der Anspruch auf Insolvenzgeld gem. § 115 SGB X übergegangen ist.[210] Die Frist gilt allerdings nicht für die Einzugsstelle (Krankenkasse) hinsichtlich der Ansprüche auf rückständige Beiträge.

 

Rz. 284

Der Antrag kann formlos, d.h. auch mündlich oder telefonisch, gestellt werden. Es können auch Sammelanträge gestellt werden.

 

Rz. 285

 

Hinweis

Dritte bedürfen grundsätzlich zur Antragstellung einer Vollmacht, wenn sie für den Arbeitnehmer auftreten. Ein vollmachtloser Antrag nach § 180 BGB ist genehmigungsfähig.[211] Allerdings muss die Genehmigung des Berechtigten innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Monaten erfolgen.

 

Rz. 286

Der Antrag auf Insolvenzgeld ist auf dem amtlichen Antragsvordruck "Insg 1" zu stellen. Diesen Vordruck erhält man bei jeder Arbeitsagentur, aber auch über das Internet.[212] Der Antrag kann bei allen Sozialleistungsträgern in Deutschland, aber auch bei allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch bei den Amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland abgegeben werden.

 

Rz. 287

 

Praxistipp

Sinnvollerweise sollte der Antragsteller persönlich bei der Arbeitsagentur den Antrag einreichen und dabei möglichst das Aktenzeichen des Verfahrens beim Insolvenzgericht, seinen Arbeitsvertrag, ggf. das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers und die letzten drei erhaltenen Lohnabrechnungen (Bescheinigungen) mitbringen. Auch etwaige Klageschriften und Urteile aus Arbeitsgerichtsverfahren sind von Bedeutung.

 

Rz. 288

 

Praxistipp

Für die Laufzeit des Verfahrens ist es vorteilhaft, wenn auch eine Insolvenzgeldbescheinigung vorgelegt wird. Diese Insolvenzgeldbescheinigung wird zwar im Allgemeinen von der Arbeitsagentur vom Insolvenzverwalter angefordert. Allerdings kann der Arbeitnehmer, um das Verfahren zu beschleunigen, mit dem Vordruck für die Insolvenzgeldbescheinigung, der bei jeder Agentur für Arbeit oder über das Internet erhältlich ist, selbst beim Insolvenzverwalter bzw. Arbeitgeber vorbeigehen und die Insolvenzgeldbescheinigung ausfüllen lassen, um sie dann seinem Antrag auf Insolvenzgeld beizufügen.

 

Rz. 289

Ist ein rückständiger Anspruch auf Arbeitsentgelt an einen Dritten übertragen worden oder hat dieser an dem Anspruch auf Arbeitsentgelt ein Pfandrecht erworben, kann das Insolvenzgeld auch für einen Dritten beantragt werden. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter nach Antragstellung durch den Arbeitnehmer dessen Anspruch auf Insolvenzgeld durch Übertragung oder Pfändung erworben hat. Die entsprechenden Vordrucke sind ebenfalls bei jeder Arbeitsagentur oder im Internet erhältlich.

 

Rz. 290

Die Arbeitsagentur entscheidet über den Antrag auf Insolvenzgeld durch schriftlichen Bescheid. Gegen diesen Bescheid kann Widerspruch erhoben werden, gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid Klage beim Sozialgericht.

 

Rz. 291

 

Hinweis

Widerspruch und Klage sind jeweils innerhalb eines Monats, nachdem die anzufechtende Entscheidung zugegangen ist, zu erheben. Dies kann zur Niederschrift der Behörde bzw. des Gerichts geschehen oder schriftlich.

[210] BSG v. 23.8.1989, SozR 4100 § 141b Nr. 48.
[211] BSG v. 23.10.1984, SozR 4100 § 141e Nr. 7.
[212] Www.arbeitsagentur.de/Formulare/Formulare für Bürgerinnen und Bürger/Insolvenzgeld.

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