Rz. 15
Führt der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung durch, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, so folgen daraus Ansprüche der entlassenen Arbeitnehmer gem. § 113 Abs. 3 BetrVG auf Nachteilsausgleich. Auch der Anspruch auf Nachteilsausgleich bei vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten Kündigungen ist nur einfache Insolvenzforderung.
Rz. 16
Hinweis
Die daraus folgenden Ansprüche entlassener Arbeitnehmer auf Nachteilsausgleich im nach Zugang der Kündigungen eröffneten Insolvenzverfahren sind auch dann einfache Insolvenzforderungen, wenn die Kündigungen in Abstimmung mit dem "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter und mit dessen Zustimmung erfolgten.[15]
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