Rz. 37

Die Regelungen zum Insolvenzschutz wurden, nachdem das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hier bereits in seinem Bericht vom 18.12.2001 (BT-Drucks 14/7944) erhebliche Defizite festgestellt hat, in § 7e SGB IV völlig neu gestaltet. Gemäß Abs. 1 haben die Arbeitsvertragsparteien bereits in der Wertguthabenvereinbarung Vorkehrungen zu treffen, um das gesamte Wertguthaben einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags gegen das Risiko der Insolvenz vollständig abzusichern. Dazu sind nach Abs. 2 die Wertguthaben unter Ausschluss der Rückführung durch einen Dritten zu führen, der im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers für die Erfüllung der Ansprüche aus den Wertguthaben einsteht, insbesondere in einem Treuhandverhältnis. Auf diese Weise will der Gesetzgeber gewährleisten, dass die Wertguthaben mangels Trennung vom übrigen Betriebs- und Anlagevermögen des Arbeitgebers in der Insolvenzmasse aufgehen und Arbeitnehmer wie Sozialversicherungsträger möglicherweise einen Totalverlust erleiden.

 

Rz. 38

Daneben lässt das Gesetz aber auch andere geeignete Sicherungsformen zu, namentlich ein Versicherungsmodell oder ein schuldrechtliches Verpfändungs- oder Bürgschaftsmodell mit ausreichender Sicherung gegen Kündigung. Ausdrücklich keine geeigneten Sicherungsvorkehrungen sind indes bilanzielle Rückstellungen oder zwischen Konzernunternehmen begründete Einstandspflichten. Eine entsprechende Regelung findet sich auch in § 8a Abs. 1 S. 2 AltTZG.

 

Rz. 39

Abs. 5 trifft auch eine Sanktionsregelung für den Fall, dass der Arbeitgeber seiner Insolvenzsicherungspflicht nicht nachkommt. Eine solche findet sich bereit in § 8a Abs. 5 AltTZG, wonach der Arbeitnehmer Anspruch auf Sicherheitsleistung durch Stellung eines tauglichen Bürgen oder Hinterlegung von Geld oder zur Sicherheitsleistung geeigneter Wertpapiere hat. § 7e Abs. 5 SGB IV räumt dem Arbeitnehmer demgegenüber ein Recht zur außerordentlichen Kündigung der Wertguthabenvereinbarung ein, das Wertguthaben ist dann nach Maßgabe des § 23b SGB IV aufzulösen. Ein Recht zur Auflösung des Wertguthabens steht gem. § 7e Abs. 6 SGB IV auch den Prüfern der Deutschen Rentenversicherung Bund zu, wenn diese im Rahmen einer Betriebsprüfung einen fehlenden oder unzureichenden Insolvenzschutz aufdecken und nicht binnen zwei Monaten eine Heilung erfolgt.

 

Rz. 40

Kommt es wegen eines nicht geeigneten oder nicht ausreichenden Insolvenzschutzes zu einer Verringerung oder einem Verlust des Wertguthabens, haftet der Arbeitgeber für den entstandenen Schaden, § 7e Abs. 7 S. 1 SGB IV. Daneben haften auch die organschaftlichen Vertreter des Arbeitgebers aufgrund vermuteten Verschuldens.

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