Rz. 517

Gefördert wird durch Zuschuss. Darlehensgewährung ist nicht vorgesehen. Die Zuschusshöhe steht nicht im Ermessen der Bundesagentur für Arbeit, sondern ist festgeschrieben auf 50 % der aufzuwendenden Maßnahmekosten, begrenzt durch eine Zuschussobergrenze von 2.500 EUR je gefördertem Arbeitnehmer. Der maximale Förderbetrag von 2.500 EUR orientiert sich an den bisherigen durchschnittlichen Kosten bei der Förderung von Sozialplanmaßnahmen nach §§ 254 ff. SGB III a.F.

 

Rz. 518

Die finanzielle Eigenbeteiligung des Arbeitgebers von 50 % soll gewährleisten, dass bei der Auswahl der Eingliederungsmaßnahmen Sparsamkeits- und Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte sowie die arbeitsmarktliche Zweckmäßigkeit ausreichend berücksichtigt werden. Zur Vermeidung von Missbrauch werden ausschließlich tatsächlich anfallende Maßnahmekosten mitfinanziert. Zuschüsse zur Finanzierung der Lebenshaltungskosten werden nicht gewährt.

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