Rz. 74

Das System der Pflichtversicherung nach dem Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) bietet einen weitgehenden Schutz des Geschädigten. Der Schutz ist jedoch nicht lückenlos. In folgenden Fällen steht kein Kfz-Haftpflichtversicherer zur Verfügung, der auf Ausgleich des eingetretenen Unfallschadens in Anspruch genommen werden kann:

Das den Unfall verursachende Fahrzeug ist nicht zu ermitteln, da Verkehrsunfallflucht begangen wurde.
Das den Unfall verursachende Fahrzeug wurde pflichtwidrigerweise nicht Kfz-haftpflichtversichert bzw. es besteht hierfür eine im Gesetz vorgesehene Ausnahme von der Versicherungspflicht.
Trotz bestehenden Versicherungsschutzes ist der Versicherer leistungsfrei, da der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde (§ 152 VVG).
Der eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherer kann wegen Zahlungsunfähigkeit nicht leisten.

In diesen Fällen besteht für den Geschädigten die Möglichkeit, seine Ersatzansprüche gegen den "Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen" geltend zu machen. Rechtsgrundlage für den Entschädigungsfonds ist § 12 PflVG. Die Stellung des Entschädigungsfonds wurde durch die Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen[46] dem rechtsfähigen Verein "Verkehrsopferhilfe" in Berlin zugewiesen.

Der Entschädigungsfonds wird aus Beiträgen aller Kfz-Haftpflichtversicherer gespeist. Ansprüche sind zu richten gegen den Verein Verkehrsopferhilfe e.V., Wilhelmstr. 43/43G, 10117 Berlin, Telefon: (030) 20 20 5858, Telefax: (030) 20 20 5722, www.verkehrsopferhilfe.de.

 

Rz. 75

Bevor die Verkehrsopferhilfe in Anspruch genommen werden kann, ist zu prüfen, ob der Geschädigte anderweitige Ersatzmöglichkeiten besitzt. Der Verein leistet keinen Ersatz, wenn die entstandenen Schäden z.B. durch Leistungen aus der Kasko- oder der Sozialversicherung ersetzt werden können.

 

Rz. 76

Muster 3.16: Ansprüche gegen die Verkehrsopferhilfe e.V.

 

Muster 3.16: Ansprüche gegen die Verkehrsopferhilfe e.V.

Verein Verkehrsopferhilfe e.V., Wilhelmstr. 43/43G, 10117 Berlin

Schaden vom _________________________

Pkw _________________________, amtl. Kennzeichen _________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

Herr _________________________ aus _________________________ beauftragte mich mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Eine Kopie der auf mich lautenden Vollmacht füge ich in der Anlage bei.

Namens und in Vollmacht meines Mandanten mache ich Ansprüche auf Leistungen aus dem Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen vom 14.12.1965 aus Anlass eines Verkehrsunfallschadens vom _________________________ geltend. Der Schaden ereignete sich wie folgt:

_________________________

Infolge des Schadensereignisses erlitt mein Mandant u.a. einen schwerwiegenden Fahrzeugschaden. Näheres hierzu entnehmen Sie bitte dem in der Anlage beigefügten Gutachten des Sachverständigen _________________________. Mein Mandant verfügt über keinen Versicherungsschutz in einer Fahrzeugversicherung.

Darüber hinaus erlitt mein Mandant einen erheblichen Personenschaden. Näheres hierzu entnehmen Sie bitte dem in der Anlage beigefügten Arztbericht des Herrn Dr. _________________________. Nach Maßgabe dieser Unterlagen beziffere ich den Schaden meines Mandanten wie folgt:

_________________________

Abschließend bitte ich höflich um zeitnahe Bestätigung Ihrer Eintrittspflicht sowie um den Ausgleich der bezifferten Schadenspositionen. Hierfür habe ich mir vorsorglich eine Frist bis zum

_________________________ (2-Wochen-Frist)

notiert.

Mit freundlichen Grüßen

(Rechtsanwalt)

 

Rz. 77

Der Umfang der Leistungen des Vereins Verkehrsopferhilfe e.V. ergibt sich aus § 12 Abs. 2 PflVG. Danach besteht in den Fällen der Verkehrsunfallflucht nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 PflVG lediglich ein sehr begrenzter Anspruch auf Schadensersatz:

Der Ersatz des Sachschadens am Fahrzeug ist von vornherein ausgeschlossen, es sei denn, wenn der Entschädigungsfonds zugleich zum Ersatz eines erheblichen Personenschadens eines Insassen verpflichtet ist.
Sonstige Sachschäden werden nur ersetzt, wenn sie über einen Betrag von 500 EUR hinausgehen.
Ansprüche nach § 253 Abs. 2 BGB können nur geltend gemacht werden, wenn und soweit die Leistung einer Entschädigung wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist.
[46] BGBl I 1965, S. 2093.

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